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Satzung
Freundeskreis Landesgartenschau Neu-Ulm e.V.
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Landesgartenschau Neu-Ulm e.V.". Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.
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Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Landesgartenschau Neu-Ulm 2008, die anschließende Erhaltung des Geländes der Landesgartenschau in Neu-Ulm, die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes und die Unterstützung kultureller und sportlicher, insbesondere breitensportlicher Veranstaltungen auf diesem Gelände.
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Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
Unterstützung bei der Erhaltung und Pflege der gesamten öffentlichen Parkanlage, wie z.B. Pflege der bestehenden Grünanlagen, Durchführung oder Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen, Mitwirkung bei Gestaltung oder Umgestaltung der Anlage.
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Maßnahmen und Unternehmungen erfolgen stets in Abstimmung mit der Stadt Neu-Ulm.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
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Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§3 Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können werden:
- Natürliche Personen und
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen, Personengesellschaften sowie Vereine.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages. Sie wird wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Verein widerspricht.
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Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder im Sinne des Absatzes 1). Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
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Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrages in Geld jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe für juristische Personen wird mit diesen vom Vorstand vereinbart.
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Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, durch Tod, durch Auflösung bei Körperschaften, juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinen und durch Ausschluss bei Säumigkeit in der Beitragszahlung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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Mitglieder können ferner durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn sie vereinsschädigend gegen die Satzung oder grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen.
§4 Organe
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.
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Unbeschadet §3 Absatz 3 wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, entlastet den Schatzmeister/in und den Vorstand, beschließt über Änderungen der Satzung und den Zweck des Vereins.
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Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist mindestens von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Vereinsmitglied aus der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder den schriftlichen Antrag stellt, mit zweiwöchiger Frist durch schriftliche Einladung oder Bekanntgabe in der lokalen Presse einberufen. Die gesetzlichen Minderheitsrechte gemäß §37 BGB werden hierdurch mit Ausnahme des Quorums nicht berührt.
§6 Vorstand
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Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
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Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden soll, wenn der/die Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist.
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Der erweiterte Vorstand besteht neben den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB aus dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu fünf Beisitzer/innen. Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzer sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt. Soweit in dieser Satzung von Vorstand die Rede ist, ist hiermit der erweiterte Vorstand gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefällt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
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Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleiben die anderen Vorstandsmitglieder im Amt. Die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Nachfolge, wobei die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen erfolgt.
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Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden und auflösen, um deren Mitgliedern Vereinsaufgaben zu übertragen. Diese sind nicht zur Vertretung berechtigt.
§7 Wahlen und Abstimmungen
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Wahlen sind geheim vorzunehmen. Beisitzer können durch einstimmigen Beschluss der Anwesenden durch Handzeichen gewählt werden. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens ein Viertel der Anwesenden dies verlangt.
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Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist mindestens eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
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Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§8 Auflösung
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Die Mitgliederversammlung kann mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neu-Ulm zur Förderung landschafts- und naturschutzpflegerischer Maßnahmen.
Neu-Ulm, 06.März.2009
Inkrafttreten der Satzung nach Genehmigung durch das Registergericht Memmingen am 17.06.2009
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